Ein bekanntlich weit verbreitetes Phänomen unserer Zeit ist der Kauf von Gütern per Internet. Es besteht seit neuestem sogar die Möglichkeit, Autos ‚online‘ zu kaufen.
Es wird hier der Kauf von Seiten des sog. Verbrauchers analysiert, d.h. einer physischen Person, welche privat, und nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, handelt.
Entgegen der verbreiteten Meinung, können beim Kauf von Autos ‚per Internet‘ in der Regel nicht die – für den Verbraucher günstigen – Bestimmungen für ‚Kaufverträge aus der Ferne‘ (d.h. über Internet, Telefon, Katalog abgeschlossene Kaufverträge) angewandt werden.
Dies, weil die derzeit bestehenden Vereinbarungen zwischen den Internetplattformen (allen voran Amazon) und einigen Herstellerfirmen (z.B. Toyota, FCA) es zwar erlauben, ein Auto mit bestimmter Konfiguration online auszusuchen, jedoch dann nur den online-Kauf eines sog. ‚Kits‘ vorsehen, mit welchem man lediglich das Recht ersteht, innerhalb von 30 Tagen den Kauf des gewählten Autos bei einem Konzessionär eigener Wahl zu formalisieren.
Konkret bedeutet dies, dass die Verbraucherschutz-Bestimmungen für online Käufe nur mit Bezug auf das ‚Kauf-Kit‘ gelten, während für den Autokauf an sich lediglich die Bestimmungen über (mit dem Verbraucher) direkt im Geschäftslokal abgeschlossene Kaufverträge greifen.
Der wichtigste Unterschied ist, dass bei ‚echten‘ online Käufen der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen das Recht hat, ohne jegliche Begründung vom Vertrag zurück zu treten; diese Frist verlängert sich sogar um ein Jahr, falls der Käufer nicht über die Möglichkeit des Rücktritts informiert wurde.
Beim Kauf des Autos ‚per Internet‘ kommen demnach folgende Bestimmungen zur Anwendung:
– die allgemeinen Verbraucherschutz-Bestimmungen, darunter z.B. erweiterte vorvertragliche Informationspflicht, bestimmte vertragliche Formvorgaben betreffend Klarheit u.a., Gerichtsstand immer am Wohnsitz des Verbrauchers usw.;
– die allgemeinen Bestimmungen über Kaufverträge, welche u.a. eine Gewährleistung für Mängel der Sache zugunsten des Käufers vorsehen; der Käufer muss die Mängel jedoch innerhalb von acht Tagen ab Entdeckung anzeigen, und der Klageanspruch verjährt innerhalb eines Jahres ab der Übergabe der Sache.
Der Kauf von Autos ‚per Internet‘ kann demnach unter Umständen günstig sein (ähnlich einem Sonder-Angebot), bietet jedoch rechtlich derzeit keine zusätzlichen Garantien gegenüber einem Kauf direkt beim Konzessionär.