Autokauf mit Mängeln

Der Gebrauchtwagenmarkt boomt: Vor allem der hohe Wertverlust eines Neuwagens innerhalb der ersten Jahre trägt wesentlich dazu bei, dass viele den Kauf eines gebrauchten Autos präferieren. Doch welche Unterschiede gibt es zwischen Kauf vom Händler und Kauf von einer Privatperson?


Der Gang zum Händler hat zunächst den Vorteil der Anwendung des Verbraucherschutzgesetzes, womit dem Konsumenten eine Garantie von 2 Jahren für Mängel zusteht. Diese kann nur mit dem ausdrücklichen Einvernehmen des Käufers verkürzt werden – die Mindestgarantie von einem Jahr darf allerdings nie unterschritten werden. Beim Kauf von einer Privatperson hingegen verjährt das Recht, die Mängelgarantie geltend zu machen, immer nach einem Jahr ab Kauf.
Was ist zu tun, wenn nach Kauf Mängel auftauchen? Wie muss sich der Käufer verhalten, um die Gewährleistung einfordern zu können?
Wenn der Käufer einen Mangel am Fahrzeug entdeckt, so ist zuerst eine sog. Mängelanzeige vorzunehmen, anhand derer der Verkäufer in Kenntnis des Mangels gesetzt wird. Wiewohl das Gesetz hier keine verpflichtende Form vorschreibt, ist – aus Beweisgründen – dennoch die schriftliche Form (vorzugsweise Einschreiben mit Rückantwort) anzuraten. Die Frist für die Mängelanzeige beträgt 60 (Verkäufer = Händler) bzw. 8 Tage (Verkäufer = Privatperson) und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Klage gegen den Verkäufer.


Die Mängelanzeige ist jedoch dann nicht verpflichtend, wenn der Verkäufer in Kenntnis des Mangels war oder diesen verschwiegen hat.
Die Klage, mittels welcher der Käufer die Mängel – im Anschluss an die Mängelanzeige – gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann, verjährt innerhalb 26 Monaten (Verkäufer = Händler) respektive eines Jahres (Verkäufer = Privatperson).
Neben der eben erwähnten längeren Frist für die Mängelanzeige / Klage bietet der Händlerkauf einen weiteren Vorteil: tritt der Mangel binnen 6 Monaten nach Verkauf zutage, wird angenommen, dass derselbe schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestanden hat – es liegt dann am Händler zu beweisen, dass dem nicht so ist.
Ein großer Streitpunkt ist natürlich die Frage, welche Mängel von der Garantie gedeckt sind und welche nicht. Während bspw. Verschleißteile selbstredend a priori von der Gewährleistung ausgeschlossen sind, ist dies bei anderen Mängeln häufig nicht eindeutig, zumal nicht immer präzise bestimmt werden kann, ob diese infolge unsachgemäßer Nutzung / unterbliebener Instandhaltung des Fahrzeugs durch den Käufer entstanden sind.
Abschließend kann also festgehalten werden, dass der Käufer – aufgrund der oben beschriebenen längeren Fristen bzw. der umfassenderen Garantie – zwar erheblich besser geschützt ist, wenn er das Fahrzeug bei einem Händler erwirbt; allerdings stehen ihm auch beim Kauf von einer Privatperson wirkungsvolle Rechtsmittel zur Verfügung.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns gerne

Beitrag Teilen auf

Weitere News aus diesem Fachgebiet

RA Dr. Franz Complojer

Die vertragliche Abweichung von Grenz- und Gebäudeabstand

Gesetzliche Grenz- und Gebäudeabstände sollen Auseinandersetzungen unter Nachbarn vermeiden und zugleich eine geordnete Bebauung sichern. Ausgangspunkt ist im italienischen Zivilrecht Art. 873 ZGB: wird nicht angebaut, ist ein Gebäudeabstand von mindestens drei Metern einzuhalten; örtliche Verordnungen können größere Abstände festlegen.

RA Dr. Johannes Senoner Pircher

Die Besitzschutzklagen

Im  Alltag geht es oft nicht ausschließlich bzw. sofort um Eigentum (also das vollumfängliche, dingliche Recht an einer Sache), sondern um eine einfachere Frage: Wer hatte die Sache faktisch in seiner Verfügung, übt also den Besitz an derselben aus? Besitzer ist nämlich nicht automatisch gleich Eigentümer. So kann zwar jemand Eigentümer an einer Sache sein (Beispiel: Grundstück – ist im Grundbuch dann auf denselben eingetragen), dieselbe jedoch von einer anderen Person faktisch genutzt werden (um beim selben Beispiel zu bleiben: jemand anderer als der Eigentümer bewirtschaftet die Wiese = Besitzer).

RA Dr. Ivo Tschurtschenthaler

Rechte und Schutz von LGBTQIA+ Personen – kurze Bestandsaufnahme

Zuerst zur Erklärung des inzwischen in den Medien gebräuchlichen Kurzwortes LGBTQIA+. Dieses setzt sich aus den Anfangsbuchstaben der englischen Wörter Lesbian, Gay, Bisexual, Transexual/ Transgender, Queer, Intersexual und Asexual zusammen. Das + bezeichnet Personen die einer anderen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität zuzuordnen sind. Zudem gibt es zahlreiche Varianten und Zusätze zu diesem Akronym, um gleichfalls Vielfalt und Erweiterbarkeit auszudrücken.