Der Gebrauchtwagenmarkt boomt: Vor allem der hohe Wertverlust eines Neuwagens innerhalb der ersten Jahre trägt wesentlich dazu bei, dass viele den Kauf eines gebrauchten Autos präferieren. Doch welche Unterschiede gibt es zwischen Kauf vom Händler und Kauf von einer Privatperson?
Der Gang zum Händler hat zunächst den Vorteil der Anwendung des Verbraucherschutzgesetzes, womit dem Konsumenten eine Garantie von 2 Jahren für Mängel zusteht. Diese kann nur mit dem ausdrücklichen Einvernehmen des Käufers verkürzt werden – die Mindestgarantie von einem Jahr darf allerdings nie unterschritten werden. Beim Kauf von einer Privatperson hingegen verjährt das Recht, die Mängelgarantie geltend zu machen, immer nach einem Jahr ab Kauf.
Was ist zu tun, wenn nach Kauf Mängel auftauchen? Wie muss sich der Käufer verhalten, um die Gewährleistung einfordern zu können?
Wenn der Käufer einen Mangel am Fahrzeug entdeckt, so ist zuerst eine sog. Mängelanzeige vorzunehmen, anhand derer der Verkäufer in Kenntnis des Mangels gesetzt wird. Wiewohl das Gesetz hier keine verpflichtende Form vorschreibt, ist – aus Beweisgründen – dennoch die schriftliche Form (vorzugsweise Einschreiben mit Rückantwort) anzuraten. Die Frist für die Mängelanzeige beträgt 60 (Verkäufer = Händler) bzw. 8 Tage (Verkäufer = Privatperson) und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Klage gegen den Verkäufer.
Die Mängelanzeige ist jedoch dann nicht verpflichtend, wenn der Verkäufer in Kenntnis des Mangels war oder diesen verschwiegen hat.
Die Klage, mittels welcher der Käufer die Mängel – im Anschluss an die Mängelanzeige – gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann, verjährt innerhalb 26 Monaten (Verkäufer = Händler) respektive eines Jahres (Verkäufer = Privatperson).
Neben der eben erwähnten längeren Frist für die Mängelanzeige / Klage bietet der Händlerkauf einen weiteren Vorteil: tritt der Mangel binnen 6 Monaten nach Verkauf zutage, wird angenommen, dass derselbe schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestanden hat – es liegt dann am Händler zu beweisen, dass dem nicht so ist.
Ein großer Streitpunkt ist natürlich die Frage, welche Mängel von der Garantie gedeckt sind und welche nicht. Während bspw. Verschleißteile selbstredend a priori von der Gewährleistung ausgeschlossen sind, ist dies bei anderen Mängeln häufig nicht eindeutig, zumal nicht immer präzise bestimmt werden kann, ob diese infolge unsachgemäßer Nutzung / unterbliebener Instandhaltung des Fahrzeugs durch den Käufer entstanden sind.
Abschließend kann also festgehalten werden, dass der Käufer – aufgrund der oben beschriebenen längeren Fristen bzw. der umfassenderen Garantie – zwar erheblich besser geschützt ist, wenn er das Fahrzeug bei einem Händler erwirbt; allerdings stehen ihm auch beim Kauf von einer Privatperson wirkungsvolle Rechtsmittel zur Verfügung.