Ausdehnung der Antragsdelikte: diese neuen Straftaten erfordern einen Strafantrag

Das Gesetz Nr. 134 vom 27.09.2021 und das nachfolgende Durchführungsgesetz, Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 150 vom 10.10.2022, enthalten bedeutende Neuerungen hinsichtlich der Verfahrensregeln bei der Verfolgung bestimmter Straftaten. Einige Straftaten, die bisher von Amts wegen verfolgbar waren, werden nun nur mehr durch einen Strafantrag verfolgbar.

Die Antragsdelikte werden auf bestimmte Straftaten gegen die Person und gegen das Vermögen ausgedehnt, um die Wiedergutmachung der Straftat, den Schadenersatz und die vorzeitige Beilegung des Verfahrens mit Zurücknahme des Strafantrages zu fördern. Diese Straftaten kommen in der Praxis mit einer gewissen Häufigkeit vor.

Straftaten gegen die Person:

– vorsätzliche Körperverletzung (bis 40 Tage Prognose) – Art. 582 StGB;

– Körperverletzung im Straßenverkehr – Art. 590-bis StGB;

– Freiheitsberaubung – Art. 605 StGB;

– Nötigung – Art. 610 StGB;

– Bedrohung – Art. 612 StGB;

– Hausfriedensbruch – Art. 614 StGB;

Straftaten gegen das Vermögen:

– einfacher Diebstahl (nicht erschwerter Diebstahl) – Art. 624 StGB;

– minder schwerer Diebstahl – Art. 626 StGB;

– gewalttätige Besitzstörung an Liegenschaften – Art. 634 StGB;

– Sachbeschädigung – Art. 635 StGB;

– Betrug – Art. 640 StGB;

– Unterschlagung – Art. 640-ter StGB;

Für Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des oben genannten GvD begangen wurden, sowie bei welchen noch kein Strafverfahren eingeleitet worden ist und nun nur auf der Grundlage eines Strafantrages verfolgt werden können, beginnt die dreimonatige Frist für die Einreichung eines Strafantrages mit dem Tag des Inkrafttretens des GvD Nr. 150/2022 (01. November 2022). Wird kein Strafantrag innerhalb dieser Frist eingereicht, ist die Straftat nicht verfolgbar.

Ist bereits ein Strafverfahren anhängig, muss die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Ermittlungen und der Richter nach Aufnahme der Anklage die verletzte Person über das Recht auf Einreichung eines Strafantrages belehren. In diesem Fall beginnt die dreimonatige Frist am Tag der Belehrung. Wird kein Strafantrag innerhalb der Frist eingereicht, erlischt das Strafverfahren.

Diese Neuerungen sind gerade deshalb so wichtig, weil sie einerseits ein laufendes Strafverfahren in Bezug auf die oben genannten Straftaten zum Erlöschen bringen können und andererseits weil diese Straftaten nicht mehr von Amts wegen verfolgbar sind. Die Einreichung des Strafantrages ist daher für die Einleitung bzw. Weiterführung des Strafverfahrens unerlässlich.

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