Auflösung von Erbengemeinschaften

RA Dr. Stefanie Schuster

Fällt eine Erbschaft mehreren Personen zu, bildet sich unter jenen, welche sie annehmen, eine sog. Erbengemeinschaft. 
Die Anteile der einzelnen Miterben an der Gemeinschaft bestimmen sich entweder durch das Testament, sofern der Erblasser im selben nicht bereits eine Aufteilung vorgesehen hat (testamentarische Erbfolge) oder, in Ermangelung eines solchen, durch das Gesetz (gesetzliche Erbfolge).

Nicht selten kommt es vor, dass sich die Erben über die Aufteilung der Hinterlassenschaft nicht einig werden und die Erbengemeinschaft, oft auch über mehrere Jahre hinweg, aufrecht erhalten. Dies mit dem Nachteil, dass die hinterlassenen Güter nicht wie vorgesehen verwendet bzw. genutzt werden können.

Es stellt sich die Frage, ob der einzelne Miterbe die Auflösung der Gemeinschaft verlangen kann oder ob dafür das Einverständnis aller Miterben vorliegen muss. 

Gemäß Art. 713 des italienischen Zivilgesetzbuches steht es jedem Miterben frei, die Teilung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Die Teilung kann entweder vertraglich vereinbart oder, mangels Einigung, gerichtlich durchgesetzt werden. 

Hinsichtlich der vertraglichen Teilung ist anzumerken, dass die entsprechende Vereinbarung, bei sonstiger Nichtigkeit, von allen Erben unterzeichnet werden muss und jedenfalls schriftlich abzufassen ist. Beinhaltet die Hinterlassenschaft Liegenschaften, bedarf es einer notariellen Urkunde.   

Sind sich die Erben uneinig, kann jeder Miterbe die Auflösung der Erbengemeinschaft bei Gericht beantragen und seinen Anteil an beweglichen oder unbeweglichen Gütern der Erbschaft in Natur verlangen. 
Für den Fall, dass sich in der Erbschaft Liegenschaften (oder andere Sachen) befinden, die nicht leicht teilbar sind oder zerstückelt werden müssten, sieht das Gesetz vor, dass  dieselben zur Gänze jenem Miterben zu überlassen sind, der Anrecht auf den größten Teil der Erbschaft hat, sofern dieser die Zuweisung verlangt, d.h. daran interessiert ist, die Liegenschaft zu übernehmen und den anderen Erben einen Ausgleich in Geld zu zahlen. 
Beantragt keiner der Miterben die Zuweisung, erfolgt der Verkauf der Sachen durch Versteigerung. Die Abmachungen und Bedingungen für den Verkauf werden, falls die Miterben sich darüber nicht einig sind, vom Gericht festgesetzt.  

Zu berücksichtigen ist abschließend, dass, wenn ein Miterbe seinen Anteil an der Erbengemeinschaft einem Außenstehenden veräußern will, diese Absicht unter Angabe des Preises den anderen Erben mitgeteilt werden muss. 
Den Miterben steht ein Vorkaufsrecht zu, welches innerhalb von zwei Monaten, durch Annahme des Angebots, ausgeübt werden kann. 

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