Arbeitsunfälle auf der Baustelle

Laut ISTAT-Daten für das Jahr 2020 ereigneten sich im Jahr 2019 über 550.000 Unfälle am Arbeitsplatz. Viele davon auf der gefährlichsten Einsatzstelle, der Baustelle.


Neben den unzähligen negativen Folgen, die ein Unfall für den Arbeitnehmer haben kann, birgt er ebenso viele straf- und zivilrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber. Das liegt daran, dass der Arbeitgeber als Garant für den Arbeitnehmer auftritt und eine Aufsichts- und Kontrollfunktion einnimmt. Damit wird ihm auch eine vertragliche Verpflichtung zur Prävention und Sicherheit am Arbeitsplatz und insbesondere auf der Baustelle auferlegt. Der Einheitstext über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (GvD Nr. 81/2008) enthält mehrere Pflichten, die der Arbeitgeber einzuhalten hat. Wird eine dieser Maßnahmen nicht durchgeführt oder vernachlässigt, ist die strafrechtliche Verantwortung und Zivilhaftung des Arbeitgebers vor Gericht schwer auszuschließen.


Die Regeln zur Vermeidung von Arbeitsunfällen sollen das Auftreten gefährlicher Situationen verhindern und den Arbeitnehmer nicht nur vor Unfällen schützen, die auf seine Unachtsamkeit zurückgehen, sondern auch vor solchen, die auf Untüchtigkeit, Unvorsichtigkeit und Nachlässigkeit desselben zurückzuführen sind. Dies fällt unter das Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber immer für den Unfall des Arbeitnehmers haftet, und zwar sowohl dann, wenn er es unterlässt, die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu treffen, als auch dann, wenn er sich nicht vergewissert und sicherstellt, dass die Sicherheitseinrichtungen bzw. Schutzmaßnahmen vom Arbeitnehmer auch tatsächlich angewendet werden. So ist es nicht möglich, dem Unternehmer, der einen Arbeitsunfall durch die Verletzung der entsprechenden Vorschriften verursacht hat, eine schuldbefreiende Wirkung durch ein mögliches Mitverschulden des Arbeitnehmers zuzuschreiben.
Die straf- und zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers kann nämlich nur dann ausgeschlossen werden, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers im Verhältnis zum Arbeitsablauf und zu den Weisungen des Arbeitgebers oder des Vorarbeiters unvorhersehbar und unverhältnismäßig sowie atypisch und außergewöhnlich ist, sodass sein Verhalten die alleinige Ursache des Schadensereignisses darstellt (Kassationsgerichtshof, Beschluss Nr. 8988 vom 15.05.2020).
Zusammengefasst kann man festhalten, dass der Arbeitgeber grundsätzlich für alle Unfälle am Arbeitsplatz haftet, es sei denn, er hat alle präventiven und operativen Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle getroffen und deren Einhaltung durch die Arbeitnehmer beaufsichtigt. Zudem muss sich der Arbeitnehmer in Bezug auf den Arbeitsablauf und die erhaltenen Weisungen abnorm, außergewöhnlich, unvorhersehbar und unangemessen verhalten haben, damit die Haftung ausgeschlossen werden kann.

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