Ankauf von Ausstellungsstücken mit Vereinbarung zur Lieferung – Haftung für Mängel?

Bekanntlich ist der Verkäufer dazu verpflichtet, Gewähr dafür zu leisten, dass die verkauften Sachen frei von Mängeln sind, die sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet machen oder ihren Wert in nennenswerter Weise vermindern. Liegen derartige Mängel vor, so hat der Käufer diese dem Verkäufer innerhalb von acht Tagen anzuzeigen. Zudem kann der Käufer, nach seiner Wahl, die Aufhebung des Vertrages oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Für den Fall der Aufhebung des Vertrages hat der Verkäufer den Preis, der Käufer die Sache zurückzugeben.

Die Pflicht zur Gewährleistung besteht nicht, wenn der Käufer die Mängel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kannte oder wenn dieselben, bei Anwendung der gewöhnlichen Sorgfaltspflicht, leicht erkennbar gewesen wären.

Unter Berücksichtigung aller bisherigen Ausführungen stelle man sich folgenden Fall vor: eine Person erwirbt eine als „Ausstellungsstück“ gekennzeichnete Sache, welche dem Käufer geliefert und somit erst nach Abschluss des Kaufvertrages übergeben wird. Nach erfolgter Übergabe stellt der Käufer fest, dass die erworbene Sache mit diversen Mängeln behaftet ist. Hat der Verkäufer in einem solchen Fall Gewähr zu leisten?

Der Kassationsgerichtshof hat in einem ähnlichen Fall festgehalten, dass der Verkäufer von der Pflicht zur Gewährleistung nicht befreit ist, wenn dem Käufer die Sache nicht bei Abschluss des Kaufvertrages, sondern nachträglich geliefert und übergeben wird. Der Käufer hat nämlich erst bei effektiver Übergabe der Sache die Möglichkeit, dieselbe hinsichtlich etwaiger Mängel zu überprüfen (Urteil Nr. 23521/2016).

Folglich spielt es keine Rolle, ob der Käufer bereits vor Abschluss des Kauvertrages die Möglichkeit gehabt hätte, etwaige Mängel zu erkennen. Auch ist die Kennzeichnung „Ausstellungsstück“, welche zur Vorsicht aufrufen und auf das Vorliegen etwaiger Mängel hindeuten hätte müssen, nicht von Bedeutung.

Vorbehaltlich der fristgerechten Anzeige der Mängel, kann der Käufer auch in diesem Fall die Auflösung des Vertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.

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