Art. 769 ZGB definiert die Schenkung als einen Vertrag, durch welchen eine Partei eine andere aus Freigiebigkeit bereichert, indem sie dieser ein eigenes Recht zuwendet oder ihr gegenüber eine Verbindlichkeit übernimmt.
Grundsätzlich steht es jeder Person frei zu entscheiden, ob und an wen sie ihre Güter verschenkt. Nichtsdestotrotz regelt das italienische Zivilgesetzbuch Fälle, in denen eine Schenkung angefochten werden kann, und zwar (u.a.),
– wenn der Schenkende nicht die volle Fähigkeit besitzt, über die eigenen Güter zu verfügen; war der Schenkende beispielsweise zum Zeitpunkt der Vornahme der Schenkung aus irgendeinem, auch nur vorübergehenden, Grund unzurechnungsfähig, kann die Schenkung vor Gericht auf Antrag des Schenkenden selbst, seiner Erben oder Rechtsnachfolger für nichtig erklärt werden; der Klagsanspruch verjährt in 5 Jahren ab dem Tag, an dem die Schenkung vorgenommen wurde;
– wenn die Schenkungsurkunde nicht vor einem Notar und/oder im Beisein zweier Zeugen aufgenommen wird; bei Fehlen dieser Formvorschriften ist die Schenkung nichtig und kann ohne zeitliche Beschränkung von jedem, der ein Interesse nachweist, angefochten werden;
– wenn die Schenkung die sog. pflichtteilsberechtigen Erben (Ehegatte, Kinder, Vorfahren des Verstorbenen), welche Anrecht auf einen bestimmten Teil des Nachlasses haben, verletzt; für den Fall, dass der Wert der Schenkung den Anteil, über den der Verstorbene frei verfügen konnte, übersteigt und der Wert der Sachen, über die mit Testament verfügt wurde, erschöpft ist, kann der Pflichtteilsberechtigte Antrag auf Kürzung der Schenkung stellen, was bedeutet, dass dieselbe für unwirksam erklärt wird und der Schenkungsgegenstand herausgegeben werden muss; die entsprechende Klage kann innerhalb von 10 Jahren ab Eröffnung der Erbschaft (gesetzliche Erbfolge) bzw. Annahme der Erbschaft (testamentarische Erbfolge) eingebracht werden; der Herausgabeanspruch richtet sich grundsätzlich auch gegen allfällige Dritterwerber, sofern die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten nicht aus den Gütern des Beschenkten selbst befriedigt werden können;
– wenn der Schuldner seine Güter verschenkt, um sie vor Übergriffen (z.B. Pfändungen) seiner Gläubiger zu schützen; sollte der Schuldner den Nachteil, welchen er seinen Gläubigern zugefügt hat, gekannt haben oder die Schenkung gar vorsätzlich zum Zweck der Benachteiligung der Gläubiger geplant haben, können diese den Schenkungsakt anfechten und für unwirksam erklären lassen; der Klagsanspruch verjährt innerhalb von 5 Jahren ab dem Tag der Schenkung; zu berücksichtigen ist, dass die von gutgläubigen Dritten vor Eintragung der Klage entgeltlich erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt werden können;