Anfechtung einer Verkehrsstrafe – Neuerungen

Wird jemand wegen zu schnellen Fahrens geblitzt, hat er nun größere Chancen, einen Rekurs gegen den Strafbescheid zu gewinnen.

Der Grund: ein kürzlich ergangenes Urteil des Kassationsgerichtshofs.
Doch der Reihe nach. Erhält jemand eine Verwaltungsstrafe, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diese beim Regierungskommissariat oder beim zuständigen Friedensgericht anzufechten. Ein solcher Rekurs fußt zumeist auf diversen Anfechtungsgründen, wie bspw. auf verspäteter Zustellung des Bescheids oder wesentlichen in selbigem enthaltenen Fehlern / falschen Angaben.
Handelt es sich um Geschwindigkeitsübertretungen, so wird häufig auch auf die fehlende Eichung des Messgeräts plädiert. Genau darum geht es im oben zitierten Urteil des Kassationsgerichtshofes.


Vor diesem Urteil galt folgende Faustregel: behauptete der Übertretende, das Geschwindigkeitsmessgerät (Radargerät bzw. sog. Telelaser) sei zum Zeitpunkt der Messung nicht geeicht gewesen, musste er diesen Umstand auch beweisen – tautologisch anzuführen, dass die Erbringung dieses Beweises für den Rekurssteller nicht einfach war.
Mit Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 10464/2020, welches im Übrigen rezente ähnlich lautende Rechtsprechung verschiedener Landesgerichte bestätigt, ändert sich diesbezüglich jedoch einiges: nunmehr ist ausreichend, dass der Rekurssteller im Verfahren Zweifel hinsichtlich der erfolgten Eichung des Geräts anmeldet; in der Folge ist das Gericht verpflichtet, zu überprüfen, ob diese ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Im Zuge dessen kann dasselbe der Gegenpartei (also der Behörde) auferlegen, den Beweis der tatsächlich durchgeführten Eichung zu erbringen.
Hierbei gilt auch die sog. besondere Beweiskraft nicht, welche Übertretungsprotokollen ansonsten zugeschrieben wird – diese wurde in Vergangenheit bezüglich der korrekten Funktion des Messgeräts regelmäßig vonseiten der Behörde eingewandt und erschwerte eine Aufhebung des Übertretungsprotokolls (vgl. hierzu auch das Urteil des Landesgerichts Perugia, Nr. 56/2020). 
Um die einwandfreie Funktion des Geräts zu beweisen, reicht es außerdem nicht aus, nur das Zertifikat der Inbetriebnahme bzw. der Homologation vorzulegen; vielmehr muss die Behörde zeigen, die regelmäßige, in bestimmten Zeitabständen zu erfolgende Eichung vorgenommen zu haben.


Die Konsequenz: kann die Behörde dies nicht beweisen, wird die Verwaltungsstrafe aufgehoben.
Aus alledem ergibt sich, dass derjenige, welcher aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung eine Strafe erhalten hat, nun deutlich bessere Erfolgschancen hat, diese durch Einbringung eines Rekurses aufzuheben, wenn Bedenken an der Eichung des Messgeräts bestehen.

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