Mit Gesetz vom 1.10.2018 Nr. 117 wurde eine Bestimmung in die
Straßenverkehrsordnung eingefügt, aufgrund derer Autofahrer, die
ein Kind unter vier Jahren angeschnallt an einem Kindersitz transportieren, verpflichtet, ein eigenes Alarmsystem zu benützen, welches das (ungewollte) Zurücklassen des Kindes verhindern soll.
Die technischen Merkmale des Systems sollten mit Dekret des Transportministers definiert werden.
So begrüßenswert die Neuerung auch ist, so überhastet und
unübersichtlich wurde bzw. wird indes deren Inkrafttreten und
Anwendung gehandhabt.
Werfen wir einen Blick zurück.
Das genannte Gesetz vom 1.10.2018 sieht vor, dass die Bestimmung
vier Monate nach der Veröffentlichung des genannten Ministerialdekrets
in Kraft treten würde, in jedem Fall aber ab dem 1.7.2019. Die Frist von vier Monaten hätte den Herstellern die Zeit gegeben, die bereits im Handel befindlichen Sitze anzupassen, und den Bürgern die Möglichkeit, diese aufgrund entsprechender Kenntnisse anzukaufen.
Bis zum 1.7.2019 war das Ministerialdekret indes nicht ausgearbeitet
worden, und das Gesetz wäre gemäß dessen Wortlaut zu diesem
Datum in Kraft getreten. Mittels Rundschreiben des Innenministeriums
vom 3.7.2019 wurde daher geklärt, dass in Ermangelung der technischen Normen „die Bürger nicht angehalten werden können,
eine Pflicht zu erfüllen, deren wesentlicher Inhalt nicht bekannt ist“.
In der Folge wurde also das Dekret des Transportministeriums ausgearbeitet und am 23.10.2019 im Gesetzesanzeiger der Republik veröffentlicht.
Dasselbe ist somit am 7.11.2019 in Kraft getreten.
Mit Rundschreiben des Innenministeriums vom 6.11.2019 wurde
mitgeteilt, dass ab 7.11.2019 die Durchführungsbestimmungen
des Transportministeriums in Kraft sein würden und „infolgedessen
ab demselben Datum die von Art. 172 der Straßenverkehrsordnung,
vorgesehenen Strafen anwendbar sind.“
Es handelt sich um eine Vorgehweise, die mehrere Fragen aufwirft.
Zum einen ist die im Gesetz enthaltene Übergangsbestimmung
selbst unklar bzw. nicht nachvollziehbar. Diese sieht nämlich vor,
dass die Pflicht in jedem Fall ab dem 1.7.2019 in Kraft treten sollte,
auch wenn bis dahin keine Bestimmungen zu den Merkmalen
des Alarmsystems vorhanden waren. Wie das Innenministeriums
selbst im Rundschreiben vom 3.7.2019 anerkennt, kann man
aber den Bürgern nicht die Beachtung einer Pflicht zumuten, deren
Inhalt nicht definiert ist.
Zum anderen ist es mehr als fraglich, ob der Zeitpunkt des Inkrafttretens
eines Gesetzes mittels Rundschreiben festgelegt werden kann.
Es ist dem Geiste des Gesetzes Nr. 117/2018 zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Bürgern eine angemessene Frist gewähren wollte, sich auf die Neuerung vorzubereiten.
Diese Möglichkeit besteht u.a. aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit
der Sitze kaum, sodass bei allfälligen Strafen der allgemeine
Rechtsgrundsatz ad impossibilia nemo tenetur (zu Unmöglichem
kann keiner verpflichtet werden) angerufen werden könnte.
Es ist in jedem Fall wünschenswert, dass der Gesetzgeber umgehend
tätig wird, um die verwirrende Situation zu klären.

RA Dr. Dorothea Passler
Haftung der (getrennten) Eltern für Schäden, welche ihre minderjährigen Kinder verursachen
Für Schäden, welche Minderjährige verursachen, haften in der Regel deren Eltern; dies, sofern dieselben nicht den Nachweis erbringen, dass sie die entsprechenden unerlaubten und schädigenden Verhaltensweisen / Handlungen nicht verhindern konnten.