Aktenzugang und Bürgerzugang

In unserer Rechtsordnung ist das Recht der Bürger auf Einsicht in die Akten der öffentlichen Verwaltung verankert.
Dabei unterscheidet man zwischen den folgenden Rechtsinstituten.
 
Zugang zu den Verwaltungsunterlagen – sog. Aktenzugang
Diese Art des Zugangs ist auf Staatsebene durch das Ges. 241/1990 und auf Landesebene durch das L.G. 17/1993 geregelt.
Insbesondere ist vorgesehen dass jeder, der zum Schutz einer rechtlich relevanten Stellung ein persönliches Interesse hat, das Recht auf Zugang zu den entsprechenden Verwaltungsunterlagen hat.
Der Antrag auf Aktenzugang muss begründet sein und das genannte juridische Interesse muss vorliegen und nachgewiesen werden (z.B. hat der Nachbar eines Grundstückes, für welchen eine  Baukonzession erteilt wurde, Recht auf Einsicht in den Bauakt).
Der Zugang zu internen Akten der Verwaltung kann nur dann ausgeübt werden, wenn diese einer abschließenden Maßnahme zugrunde liegen, die auch nach außen Wirkung hat.

Bürgerzugang und allgemeiner Bürgerzugang
Zusätzlich zur obigen Möglichkeit sieht das G.v.D. 33/2013, wie durch G.v.D. 97/2016 ergänzt, in Art. 5 vor, dass:
a. jeder das Recht hat, Zugang zu den Dokumenten und Informationen zu erhalten, welche die öffentliche Verwaltung verpflichtet ist zu veröffentlichen („accesso civico“), sowie
b. jeder – für die im Gesetz vorgesehenen Zwecke (Förderung von Kontrollen über die öffentliche Verwaltung und die Verwendung von öffentlichen Geldern, Beteiligung an der Ausrichtung der öffentlichen Verwaltung) – zusätzlich das Recht hat, weitere von der öffentlichen Verwaltung aufbewahrte Unterlagen einzusehen („accesso civico generalizzato“).
Beim Bürgerzugang muss kein persönliches juridisches Interesse nachgewiesen werden, und der Antrag muss nicht begründet sein.
Jedoch hat die Rechtsprechung kürzlich geklärt, dass der Antrag im Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung stehen muss, und nicht derart umfangreich sein kann (z.B. Aushändigung aller Entscheidungen der Verwaltungen in einem Jahr) dass die Verwaltungstätigkeit dadurch beeinträchtigt wird.

Das Recht auf Zugang kann nur in jenen Fällen verweigert werden, wo die Rechtsordnung Geheimhaltung oder Verbreitungsverbot vorsieht, oder die Vertraulichkeit in Bezug auf Dritte gewährleistet werden muss.
Gegen die Entscheidung der Verwaltung kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Rekurs beim Verwaltungsgericht eingebracht werden.
Betreffend Aktenzugang kann innerhalb derselben Frist auch die Überprüfung der Entscheidung von Seiten des Volksanwaltes beantragt werden.

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