Bekanntlich hat der Südtiroler Landtag mit Gesetz Nr. 16/2015 (in Kraft getreten am 06.01.2016) die Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe genehmigt. Mit besagtem Gesetz wurde die Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt und das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe in Südtirol modernisiert.
Mit gesetzesvertretendem Dekret vom 18.04.2016, Nr. 50 hat der staatliche Gesetzgeber die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU umgesetzt.
Nachdem die Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis des Landes unter Achtung der grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich-sozialen Reformen des Staates zu erfolgen hat, musste das Landesgesetz bereits im Juli 2016 angepasst werden. Nun hat die Landesregierung einen neuen Landesgesetzentwurf zur Abänderung der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe genehmigt. Das Gesetz soll demnächst vom Landtag genehmigt werden und unter anderem folgendes vorsehen.
a) Was die Architekten- und Ingenieursleistungen betrifft, soll zukünftig im Unterschwellenbereich (Aufträge unter 40.000 Euro) die Anwendung des Verfahrens nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes auf der Grundlage des alleinigen Preises zulässig sein. Es bleibt jedoch dabei, dass jene Angebote automatisch ausgeschlossen werden, die im Sinne der von der Landesregierung festgelegten Kriterien als ungewöhnlich niedrig erachtet werden.
b) Hinsichtlich der Angemessenheit der ungewöhnlich niedrigen Angebote wird die Landesregierung die nicht vorher bestimmbaren und mit einem der Kriterien laut staatlicher Vorschrift übereinstimmenden spezifischen Elemente mit Anwendungsrichtlinie festlegen.
c) Was die Sicherheiten bei der Auftragsausführung anbelangt, wird das Gesetz an die staatlichen Bestimmungen angepasst. In der Phase der Vertragsausführung soll die Sicherheit (Kaution/Bürgschaft) 2% des Vertragspreises betragen. Die Vergabestelle kann aufgrund der Art der Leistungen und des entsprechenden Risikos die Sicherheit bis auf 1% reduzieren bzw. bis auf 4% erhöhen. Im Falle einer Bietergemeinschaft muss die Bürgschaft alle Unternehmen derselben mit einschließen.
d) Bezüglich der sog. Stillhaltefrist (welche nun 35 Tage ab dem Datum der Mitteilung der Zuschlagserteilung betragen soll) werden Fälle präzisiert, in denen dieselbe keine Anwendung finden soll (z.B. bei Einreichung/Zulassung eines einzelnen Angebotes und nicht fristgerechter Anfechtung der Bekanntmachung/des Aufforderungsschreibens; bei Aufträgen, denen eine Rahmenvereinbarung zugrunde liegt).
e) Bauleistungen bis Euro 150.000 sollen in Eigenregie durchgeführt werden können. Diese Grenze wird nicht für notwendige und dringliche Bauleistungen gelten, die im Rahmen der Agentur für den Bevölkerungsschutz (z.B. Zivilschutz oder Wasserschutzbauten) durchgeführt werden.

RA Dr. Franz Complojer
Die Eingriffsgebühr bei Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden
Das Landesgesetz „Raum und Landschaft“ schreibt vor, dass für Eingriffe, für die eine Baugenehmigung, ZeMeT oder BBM erforderlich ist, eine Gebühr gezahlt werden muss, deren Höhe sich nach dem Anteil an den amtlichen Erschließungskosten bzw. Baukosten richtet.