100%ige Konventionierung von neuen Wohnungen – die Übergangsregelung

Wir haben bereits in der Ausgabe vom 10.10.2018 von der seit 13.7.2018 geltenden Bestimmung berichtet, wonach in Gemeinden bzw. Fraktionen, in denen mehr als 10 Prozent der Wohnungen als Zweitwohnungen genutzt werden, 100 Prozent der neuen oder durch Umwidmung gewonnenen Wohnungen konventioniert werden müssen.

Es stellt sich folglich die Frage, auf welche Verfahren bzw. Baukonzessionen, die neue Wohnungen zum Gegenstand haben, die genannte Regelung Anwendung findet.

Die entsprechende Übergangsregelung wurde nach Inkrafttreten der Gesetzesbestimmung mit Beschluss der Südtiroler Landesregierung Nr. 957 vom 25.9.2018 festgelegt. Genannter Beschluss wurde in der Folge mit jenem Nr. 1372 vom 18.12.2018 abgeändert bzw. ergänzt.

Aus genannten Beschlüssen ergibt sich zusammengefasst die folgende Übergangsregelung:

• Von der Regelung unberührt bleiben die Konventionierungspflichten im Ausmaß von weniger als 100%, welche auf Raumordnungsverträgen, die bis zum 6.8.2013 vom Gemeinderat genehmigt wurden (Datum der Veröffentlichung des Landesgesetzes vom 19.7.2013 Nr. 10), sowie auf anderen rechtmäßigen Vereinbarungen zwischen Privaten und Gemeinden fußen, sofern letztere vor dem 5. Oktober 2018 vom Gemeinderat mit Beschluss genehmigt wurden. Die nach dem 6.8.2013 genehmigten Raumordnungsverträge konnten ohnehin nicht eine Konventionierungspflicht unter 100% vorsehen.

• Die 100%ige Konventionierungspflicht ist für jene Wohnungen verpflichtend, für die bei Inkrafttreten des Beschlusses (5.10.2018) nicht bereits eine Baukonzession erteilt wurde, mit Ausnahme derjenigen Wohnungen, für welche am Stichtag des 13.7.2018 ein Projekt bei der zuständigen Gemeinde bereits vollständig eingereicht wurde. Das bedeutet, dass die Pflicht für alle Wohnungen greift, für welche die Baukonzession nach dem 5.10.2018 erteilt wird, es sei denn, für diese Wohnungen wurde das vollständige Projekt bis zum 13.7.2018 eingereicht.

• Von der genannten Regelung unberührt bleibt jene Wohnbaumasse ohne Konventionierungsbindung, die sich nicht auf Flächen des geförderten Wohnbaus befindet, auch wenn im Zuge von Wiedergewinnungsmaßnahmen einschließlich des Abbruchs und Wiederaufbaus, mit derselben die Anzahl der Wohnungen erhöht wird. Es handelt sich hierbei um eine Präzisierung, da in diesen Fällen nicht neue Wohnkubatur entsteht, sondern lediglich die Anzahl der Wohnungen erhöht wird. Auf den Flächen für den geförderten Wohnbau galt die 100%ige Konventionierungspflicht ohnehin bereits vor der Einführung der gegenständlichen Neuerung.

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