Zeitweilige Unterbringung von Personal in den Gewerbegebieten

RA Dr. Daniel Ellecosta

Ich habe bereits in einer früheren Ausgabe über die Dienstwohnungen in Gewerbegebieten berichtet, wobei auf die Landesbestimmungen (LG Nr. 9/2018) und den Beschluss der Landesregierung Nr. 1144 vom 28.12.2021 eingegangen wurde.


Im Amtsblatt der Region Nr. 3 vom 20.01.2022 wurde auch das Dekret des Landeshauptmannes Nr. 2 vom 11.02.2022 (Verordnung über die Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Personal in den Gewerbegebieten) veröffentlicht. Diese Verordnung stützt sich auf den Beschluss der Landesregierung Nr. 1145/2021 und legt die entsprechenden Kriterien und Parameter fest.
Mit dem Durchführungsplan wird festgelegt, ob im jeweiligen Gewerbegebiet Unterkünfte für die zeitweilige Personalunterbringung errichtet werden dürfen und für welche Baulose, wobei die Unterkünfte ausschließlich in Gewerbegebieten mit akustischer Klasse bis max. IV errichtet werden dürfen und die Unterkünfte frei von Belastungen durch Staub, Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch oder Flüssigkeiten sein müssen, die durch die Produktionstätigkeit verursacht werden.
Die Zweckbestimmung der Unterkünfte bleibt „produktiv“ und sie können ausschließlich in Liegenschaften mit Zweckbestimmung „Handwerk, Industrie usw.“ gemäß Art. 23, Abs. 1, Buchst. f) LG 9/2018 errichtet werden.
Die Verordnung präzisiert ausdrücklich, dass die Unterkünfte nicht gesondert von der betreffenden Produktionsstätte veräußert werden dürfen und dass die Verordnung nicht für die Realisierung von zeitweiligen Unterkünften für landwirtschaftliche Saisonarbeiter in Wirtschaftsgebäuden und von Basislagern für große infrastrukturelle Vorhaben gilt.
Was die Höchstzahl des unterzubringenden Personals anbelangt, setzt die Verordnung fest, dass in den besagten Räumen maximal die Hälfte der im Betrieb Beschäftigten – bis maximal 10 Personen – untergebracht werden können. Sind in einem oder in verbundenen Gebäuden mehrere Betriebe untergebracht oder im Falle von Unternehmenskooperationen beträgt die maximale Personenzahl 30. In jedem Fall zulässig ist die Verwirklichung eines Raumes für eine/n Mitarbeiter/in.
In Art. 3 der Verordnung wird die Größe der Räume geregelt: z.B. Einzelschlafzimmer mit sanitären Eirichtungen aber ohne Kochnische haben eine Fläche von 15 bis 20 m2.
Eine Trennung zwischen Wohnen und Produktion muss gewährleistet werden, d.h. die Räume müssen von Lärm, Vibrationen und Immissionen abgeschirmt sein.
Lediglich Personen mit einem regulären Arbeitsverhältnis können die Unterkünfte besetzen, wobei die maximale Dauer der Besetzung von 6 Monaten nicht überschritten und/oder verlängert werden darf. Beschäftigte mit Lehrverträgen dürfen die Räume für die gesamte Dauer des Lehrvertrages nutzen. Der Unternehmer muss der Gemeinde im Voraus die Nutzung der Unterkünfte melden.

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