Zeitweilige Unterbringung von Personal in den Gewerbegebieten

RA Dr. Daniel Ellecosta

Gemäß Art. 27 LG 9/2018 sind im Gewerbegebiet in einem bestimmten Ausmaß auch Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Personal zulässig. Diese Räumlichkeiten werden nicht umgewidmet, sondern behalten die Zweckbestimmung „Handwerkstätigkeit, Industrie, Großhandel und Einzelhandel gemäß Artt. 33 Absätze 3, 4, 5 und 7“ bei. Die notwendigen Kriterien und Parameter zur Regelung der Nutzung dieser Räumlichkeiten werden von der Landesregierung erlassen.

Im Januar 2022 wurden die Kriterien und Parameter mit Dekret des Landeshauptmannes erlassen. Dieses Dekret wurde nun widerrufen und die Kriterien und Parameter per Beschluss der Landesregierung genehmigt. Dabei wurden einige Parameter und Kriterien des aufgehobenen Dekretes bestätigt und einige Änderungen angebracht.

Mit dem Durchführungsplan entscheidet die Gemeinde ob im jeweiligen Gewerbegebiet und für welche Tätigkeiten sowie für welche Baulose besagte Unterkünfte errichtet werden dürfen. Dabei dürfen diese Unterkünfte ausschließlich in Gewerbegebieten mit akustischer Klasse bis maximal V (vorher Klasse IV) errichtet werden.

Bestätigt wurde, dass die Unterkünfte nicht gesondert von der betreffenden Produktionsstätte veräußert werden dürfen. Ebenso bestätigt wurde die Kapazität der Räume für die Personalunterbringung: bei einem Betrieb beträgt diese maximal die Hälfte der im Betrieb Beschäftigten bis maximal 10 Personen; sind in einem einzelnen Gebäude oder in miteinander verbundenen Gebäuden mehrere Betriebe untergebracht, beträgt die maximale Personenzahl insgesamt 30. Im neuen Text wurden die „Unternehmenskooperationen“ gestrichen und zudem präzisiert, dass sich die Anzahl von 30 auf die insgesamte Anzahl bezieht und nicht pro Betrieb zu verstehen ist.In jedem Fall zulässig ist die Realisierung eines Raumes für einen Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin.

Was die Merkmale der Räumlichkeiten anbelangt, ist eine Trennung zwischen Wohn- und Produktionsfunktion zu gewährleisten, sodass sich das Personal in den Räumlichkeiten in angemessener Form erholen kann.

Während bei der Größe der Räumlichkeiten keine Änderungen verabschiedet wurden (15-20 m2 für ein Einzelschlafzimmer mit sanitären Einrichtungen aber ohne Kochnische; min. pro 5 Betten ein Gemeinschaftsraum mit Küche mit einer Mindestgröße von 4 m2 pro Person), enthält der neue Beschluss Neuerungen in Bezug auf die Dauer der Nutzung der Räumlichkeiten. Die Räume dürfen nun maximal für die Dauer des Arbeitsverhältnisses genutzt werden mit einem Höchstzeitraum von 12 Monaten (vorher waren es 6 Monate), der weder verlängert noch erneuert werden kann. Beschäftigte mit Lehrverträgen dürfen die Räume für die gesamte Dauer des Lehrvertrages nutzen. Der Unternehmer muss der Gemeinde im Voraus die Nutzung der Unterkünfte melden.

Die neuen Kriterien und Parameter gelten ab dem 1. August 2023.

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