Anlass des vorliegenden Artikels sind teils widersprüchliche Interpretationen hinsichtlich der Frage, ob und unter welchen Bedingungen Parkplätze, welche über die Anzahl des erforderlichen Parkplatznachweises hinaus errichtet werden, einer Bindung (im Grundbuch) als Zubehör zu bestimmten Liegenschaftseinheiten unterliegen.
Die Folgen sind erheblich, da im Falle der Bindungsvorschrift keine „freien“, d.h. nicht als Zubehör gebundenen Stellplätze (z.B. an Dritte, welche nicht Inhaber einer Wohneinheit im Gebäude sind) verkauft werden könnten.
Eine solche Bindung von Parkplätzen ist im aktuellen Landesgesetzes für Raum und Landschaft (L.G. 9/2018) lediglich in Art. 40/bis vorgesehen.
Dazu muss man etwas ausholen: In den Durchführungsbestimmungen zu den Bauleitplänen der einzelnen Gemeinden bzw. nunmehr in den neuen Planungsinstrumenten gemäß L.G. 9/2018 ist vorgeschrieben, wie viele Autoabstellplätze auf den Baugrundstücken bei neuen Baukonzessionen für öffentliche und private Gebäuden jeweils erstellt werden müssen (z.B. bei Wohnhäusern ein Autoabstellplatz je 200 m³ umbauten Raumes).
Der genannte Art. 40/bis des L.G. 9/2018 sieht für bereits bestehende Gebäude, unter bestimmten Voraussetzungen, Erleichterungen in Bezug auf die Errichtung von Parkplätzen vor, gegen die Eintragung eben einer solchen Bindung.
Die Bestimmung besagt nämlich, dass – um die am 22. Juli 1992 bestehenden Gebäude, auch bei Abbruch und Wiederaufbau derselben, den Vorgaben des Mobilitätskonzepts der Gemeinde oder, in Ermangelung desselben, der Landesraumordnungsverordnung laut Artikel 21/1 anzupassen – unterirdisch (auch in Hanglage) auf den Zubehörflächen oder im Erdgeschoss der Gebäude, auch in Abweichung von den geltenden Planungsinstrumenten und Bauordnungen, Parkplätze verwirklicht werden können, die zum Zubehör zu den einzelnen Liegenschaftseinheiten bestimmt werden müssen.
Es gilt nunmehr als geklärt, dass der genannte Art. 40/bis restriktiv interpretiert werden muss, mit der Folge, dass die Bindung als Zubehör lediglich dann grundbücherlich angemerkt werden muss und kann, wenn ein aktuelles Bauvorhaben vorliegt, welches noch nicht an Bestimmungen über die Notwendigkeit der Errichtung von zugehörigen Autoabstellplätzen angepasst ist, und für welches die entsprechende Baukonzession mit der Auflage dieser Bindung erlassen wurde.
In allen anderen Fällen ist die Bindung von Parkplätzen als Zubehör gesetzlich nicht vorgesehen.