Im Juli hat sich der Südtiroler Landtag mit Änderungen zu verschiedenen Landesgesetzen befasst, unter anderem auch zum Gesetz Raum und Landschaft (LG Nr. 9/2018).
Neben der Bestimmung über die Festlegung einer Obergrenze für touristische Nächtigungen in Südtirol (sog. Bettenstopp), über die wir bereits in einer früheren Ausgabe berichtet haben, betreffen die mit dem sog. Omnibusgesetz eingeführten Neuerungen unter anderem folgende Argumente:
Erschließungsgebühren: Die Berechnungsmethode der Erschließungsgebühren für Anlagen oder Bauten, welche nicht für Wohnzwecke genutzt werden, wurde an jene der Baukostenabgabe (Art. 81) angepasst. Bei einer lichten Raumhöhe der einzelnen Stockwerke von über drei Metern, werden für die Berechnung der Erschließungsgebühren für jedes Stockwerk nun auch nur drei Meter Höhe berechnet.
Gewerbegebiete: Der Auftrag zur Erstellung eines neuen Durchführungsplanes für Gewerbegebiete mit einer Fläche von mehr als 10.000 m2 wird durch einen Planungswettbewerb vergeben. Nun besagt die neue Bestimmung, dass für Gewerbegebiete im Landesinteresse – welche für die Ansiedlung eines einzigen Unternehmens bestimmt sind – vom Planungswettbewerb abgesehen werden kann. Nun kann der Eigentümer in solchen Fällen der Verwaltung einen Durchführungsplan vorschlagen.
Übergangsbestimmung: Auch die im Gesetz Raum und Landschaft enthaltene Übergangsbestimmung hat Änderungen erfahren. Bis zur Genehmigung des Gemeindeentwicklungsprogrammes kann die Landesregierung nun Anträge der Gemeinden für die Ausweisung neuer Baugebiete, die an bestehende Baugebiete anschließen (aber nicht mehr angrenzen) müssen, von Gebieten für öffentliche Einrichtungen, von Sondernutzungsgebieten für Speicherbecken und von primären Erschließungsanlagen sowie die Änderung von Bauvorschriften für einzelne Zonen genehmigen.
Eine weitere Neuerung betrifft die Ausweisung neuer Baugebiete aufgrund einer Raumordnungsvereinbarung. Eine solche Ausweisung ist nun auch dann zulässig, wenn diese durch Flächen für Verkehr und Mobilität, oder durch Bachläufe von bestehenden Baugebieten getrennt sind.
Verfall der Baurechtstitel und der landschaftlichen Ermächtigungen: Durch das jüngste Sammelgesetz wird ein Aufschub festgeschrieben, wonach Baurechtstitel und landschaftliche Ermächtigungen, die ab 31.01.2020 verfallen sind oder verfallen, bis zum 31.12.2023 gültig bleiben. Vorher galt diese Verlängerung lediglich bis zum 30.06.2022.
Das Omnibusgesetz wurde am 19.08.2022 im Amtsblatt der Region Trentino Südtirol veröffentlicht und ist am darauffolgenden Tag in Kraft getreten.