Mit dem Legislativdekret Nr. 83/2015 wurden einige Neuerungen beim Versteigerungsverfahren von Liegenschaften eingeführt.
- Der Wert der Liegenschaft zum Zweck der Versteigerung wird nun auf der Grundlage des Marktwertes festgesetzt, unter Berücksichtigung aller dazu relevanten Elemente (und nicht mehr aufgrund der Katasterwerte).
- Die Veröffentlichung auf der „Webseite für die Versteigerungen“ („portale delle vendite pubbliche“) ist jetzt zwingend und bei sonstiger Löschung der Verfahrens vorgeschrieben. Interessierte Käufer können demnach alle zum Verkauf stehenden Immobilien im Netz einsehen.
- Der Verkauf der Liegenschaft findet nach wie vor mittels Hinterlegung von Angeboten in geschlossenen Kuverts und anschließendem Wettbewerb statt. Das Angebot ist jetzt jedoch unwirksam, wenn es mehr als ein Viertel unter dem festgesetzten Preis liegt.
- Ist das Angebot gleich oder liegt es über dem festgesetzten Versteigerungspreis, wird es auf jeden Fall angenommen (früher nur bei Angebot von einem Fünftel über dem Preis).
- Liegt das Angebot weniger als ein Viertel unter dem festgesetzten Preis, kann der Richter jetzt trotzdem den Verkauf verfügen wenn er erachtet, dass durch einen neuen Verkauf kein höherer Preis erzielt werden kann, anderenfalls ordnet er einen neuen Verkauf an.
- Wenn mehrere Angebote vorliegen, fordert der Richter die Anbieter zu einem Wettbewerb auf. Stimmen die Anbieter dem nicht zu, verfügt der Richter den Verkauf zugunsten des Meistbietenden.
- Nach wie vor kann das offene Versteigerungsverfahren („vendita con incanto“) nur dann angeordnet werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass damit ein über die Hälfte erhöhter Preis erzielt werden kann.
- Neu ist hingegen, dass der Ersteigerungspreis auch in Raten bezahlt werden kann, und der Käufer in diesem Fall trotzdem – gegen Hinterlegung einer Bürgschaft – den Besitz der Liegenschaften erhalten kann.
- Eine sehr wichtige Neuigkeit besteht abschließend darin, dass der Richter jetzt einen in spezifische Listen eingetragene Freiberufler (Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsberater) mit der Abwicklung des Verkaufs beauftragen muss, außer er erachtet es als notwendig die Abwicklung direkt durchzuführen.