Geplante Abänderung des Landesgesetzes über die öffentlichen Auftragsvergaben

RA Dr. Daniel Ellecosta

Wie bereits letzthin berichtet, wurde im März d.J. der neue staatliche Vergabekodex erlassen. Da somit der gesetzliche Rahmen der öffentlichen Aufträge abgeändert wurde, ist eine Anpassung des Landesvergabegesetzes an die Neuerungen zwingend notwendig. In der ersten Maisitzung hat die Landesregierung deshalb einen entsprechenden Landesgesetzentwurf genehmigt.

Das Landesgesetz soll vom Staatsgesetz nicht nur einige Begriffsbestimmungen übernehmen, sondern auch eine Vereinfachung der Vergaben und mehr Rechtssicherheit gewährleisten.

Neuerungen soll es im Bereich der Ernennung, Aufgaben, Rolle und Zuweisung der neuen Figur des/der einzigen Projektverantwortlichen geben, wobei die entsprechende Bestimmung fast gänzlich umgeschrieben werden soll.

Besonders interessant ist die Neuformulierung der Bestimmung betreffend die Vergabe der Architektur- und Ingenieursdienstleistungen, sowie der damit zusammenhängenden Dienstleistungen durch die Einführung von Schwellenwerten für die Direktvergaben. Eine Direktvergabe soll in Zukunft bis zu einem Betrag von 140.000 Euro auch ohne Konsultation von mehreren Wirtschaftsteilnehmern zulässig werden. Für Leistungen ab diesem Betrag bis zum EU-Schwellenwert wird ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung angewandt, nach vorheriger Einladung von mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern.

Eine Direktvergabe der Bauleistungen unter 150.000 Euro soll auch ohne Konsultation von mehreren Wirtschaftsteilnehmern zulässig sein. Dieser Grundsatz soll ebenso bei der Vergabe von Dienstleistungen und Lieferungen unter 140.000 Euro gelten.

Für Vergaben von Bauleistungen ab 150.000 Euro bis unter 1 Mio. Euro soll ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung (Einladung von min. fünf Wirtschaftsteilnehmern) zur Anwendung kommen und ab 1 Mio. Euro bis zur EU-Schwelle soll ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung (Einladung von min. zehn Wirtschaftsteilnehmern) zulässig sein.

Vergaben von Dienstleistungen und Lieferungen ab 140.000 Euro bis zum EU-Schwellenwert sollen unter Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung und mit Einladung von min. fünf Wirtschaftsteilnehmern abgewickelt werden.

Bei Arbeiten, Lieferungen und Maßnahmen die Instandhaltung von öffentlichen Bauwerken betreffend, soll in Zukunft die Genehmigung des Maßnahmenprogrammes die Projektgenehmigung unabhängig vom Betrag der Maßnahmen ersetzen (derzeit gilt eine Höchstgrenze von 200.000 Euro).

Auch soll das Limit von 500.000 Euro wegfallen, was die Befreiung von Stellungnahmen, Konzessionen, Ermächtigungen und Unbedenklichkeitserklärungen bei Ausbau-, Wiederherstellungs-, Umbau- und Korrekturarbeiten an primären Infrastrukturen anbelangt, die in den Bauleitplänen enthalten sind und vom Land angeordnet werden.

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