Entschädigung für die Auferlegung von Dienstbarkeiten

RA Dr. Daniel Ellecosta

Das Landesgesetz Nr. 10/1991 regelt die Enteignung von Liegenschaften und die Auferlegung von Dienstbarkeiten für die Verwirklichung von gemeinnützigen Vorhaben, sowie auch die entsprechenden Entschädigungen. Dem Eigentümer bzw. Berechtigen steht für den dauerhaften Schaden, der ihm aus der zwangsweisen Begründung einer Dienstbarkeit erwächst, eine Entschädigung im Verhältnis zur Ertrags- bzw. Wertminderung des Grundstückes zu. Wird das Grundstück vom Eigentümer selbst bewirtschaftet, oder gehört es zu einem vom Eigentümer geführten landwirtschaftlichen Betrieb, wird zusätzlich eine Entschädigung für allfällige Schäden bezahlt.

Nun hat die Landesregierung im Sinne von Art. 10 LG 10/1991 mit Beschluss Nr. 832 vom 14.07.2015 die Kriterien zur Berechnung der Entschädigungen für die Auferlegung von Dienstbarkeiten genehmigt, die Folgendes besagen:

A) Nicht bebaubare Flächen:

a) Die Entschädigung wird als Prozentsatz des Wertes nicht bebaubarer Flächen berechnet, und zwar im Falle

– von unterirdischen Leitungen (Kabelleitung, Wasserleitung usw.) in Abhängigkeit von der Belastung für das Grundstück: 15-25% des Grundstückwertes;

– einer Einrichtung von Inspektionsschächten: Grundstückswert der eigenommenen Fläche multipliziert mal 4;

b) Für die Auferlegung einer Dienstbarkeit für oberirdische Stromleitungen entspricht die Entschädigung dem gemäß Gesetz festgelegten Grundstückswert für die von den Bauten besetzte Fläche (um einen etwaigen Bannstreifen erweitert), einem Viertel des besagten Wertes für den zum Durchgang für Leitungswartungen notwendigen Flächenstreifen und einem Zwanzigstel des festgelegten Wertes für die Projektionsfläche unterhalb der Stromleitung (abzüglich der bereits genannten Flächen).

Bei Dienstbarkeiten in Hochwäldern sind zusätzlich zur Entschädigung die Zuwachsverluste zu berechnen.

B) Bebaute Flächen:

Die Entschädigung für die Auferlegung einer Dienstbarkeit für unterirdische Leitungen durch Zubehörsflächen wird in Abhängigkeit von der Belastung für das Grundstück in 15-25% des Verkehrswertes der Zubehörfläche festgelegt. Wird die Ausschöpfung bestehender Baurechte erschwert, muss dies berücksichtigt werden.

Alle Werte beruhen auf dem Grundsatz des Normalzustandes. In besonderen Situationen werden Angleichungen vorgenommen.

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