Gemäß Art. 33 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 (Raum und Landschaft) ist der Einzelhandel in den Mischgebieten (ehemalige Wohnbauzonen) und, beschränkt, auch in den Gewerbegebieten zulässig.
Insbesondere können in den Gewerbegebieten (nur) dort hergestellte Produkte, sowie sog. „sperrige Waren“ verkauft werden, samt Zubehör der letzteren, wobei die Verkaufsfläche vorrangig für die Hauptartikel verwendet werden muss.
Die Kategorien der sperrigen Waren sind:
a) Fahrzeuge, einschließlich Baumaschinen, b) Maschinen und Produkte für die Landwirtschaft, c) Baumaterialien, d) Werkzeugmaschinen, e) Brennstoffe, f) Möbel, g) Getränke in Großhandelspackungen.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 964/2021 wurden kürzlich die einzelnen Produkte und Zubehörsartikel für die „sperrigen Waren“ definiert.
Die Kategorie „Möbel“ ist z.B. wie folgt definiert:
Wohnmöbel, Büromöbel, Gartenmöbel, Matratzen, Beleuchtungskörper, Heizöfen und Barbecues, Campingartikel.
Der Zubehör für diese Kategorie ist folgender:
Ersatzteile und Zubehör für Möbel, Haushaltsgeräte (z.B. Kühlschränke usw.), Badezimmereinrichtungen, Backöfen und Gas- oder Elektroherde, Besteck und Tafelservice, wie usw.; Schreib- und Papierwaren für den häuslichen nicht beruflichen Gebrauch; Ersatzteile und Zubehör für Öfen und Kamine; Nippsachen, Bilder, Teppiche, Stoffe für die Innenausstattung, Vorhänge Trägern, Heimtextilien, Polster, Federbetten, Daunen- und Steppdecken, Putz- und Pflegemittel für Möbel, Kinderwägen, Beleuchtungskörper, Einrichtungsgegenstände.
Ähnlich weitläufig sind auch die Definitionen der anderen Kategorien der „sperrigen Waren“ sowie deren Zubehör.
Die Möglichkeiten für den Einzelhandel in den Gewerbegebieten sind demnach zwar eingeschränkt, jedoch relativ weit definiert.
Der Beschluss regelt auch den Parkplatzbedarf, wobei gemäß DLH Nr. 17/2020 ein Parkplatz je 50 qm Verkaufsfläche vorgeschrieben ist, letztere jedoch gemäß Beschluss Nr. 964 für die Gewerbegebiete im Ausmaß von nur zwei Zehntel der gesamten Verkaufsfläche berechnet wird.
Zu beachten sind die – sowohl subjektiven als auch objektiven (z.B. urbanistischen) – Zugangsvoraussetzungen für den Einzelhandel, sowie die vorgeschriebenen verwaltungsrechtlichen Vorgänge für die Eröffnung oder Erweiterung einer Handelstätigkeit (sog. zertifizierte Meldung oder Beantragung einer Genehmigung).
Diese sind von Fall zu Fall verschieden, weshalb eine professionelle Begleitung in dieser komplexen Materie anzuraten ist.