Mit dem Gesetz über geregelte Partnerschaften (sog. ‚Legge Cirinnà‘, dessen endgültige Genehmigung in der Kammer bevorsteht) wird nun in Italien:
a. die ‚Eingetragene Partnerschaft‘ (‚unione civile‘) zwischen gleichgeschlechtlichen Personen eingeführt, sowie
b. die ‚Eheähnliche Lebensgemeinschaft‘ (‚convivenza di fatto‘) für nicht verheiratete Partner (gleichen oder verschiedenen Geschlechts) einheitlich geregelt.
Im Vergleich mit der ‚Ehegemeinschaft‘ (‚matrimonio‘) sind folgende Aspekte besonders hervorzuheben:
- Die Eingetragene Partnerschaft wird mit einer Erklärung vor dem Standesbeamten begründet, die Eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einer Erklärung im Standesamt.
- Bei der Partnerschaft (wie bei der Ehe) gilt, mangels ausdrücklicher Wahl der Gütertrennung, die gesetzliche Gütergemeinschaft, während die Vermögenssituation in einer Lebensgemeinschaft nur durch einen – von einem Rechtsanwalt oder Notar beglaubigten – Vertrag (‚contratto di convivenza‘) geregelt werden kann.
- Nach Auflösung der Ehe und Partnerschaft stehen dem finanziell schwächeren Partner Unterhaltszahlungen zu, nach Auflösung der Lebensgemeinschaft sind nur Alimente für den bedürftigen Partner vorgesehen.
- In allen drei Formen geregelter Partnerschaft erwachsen dem Partner Rechte aus der Mitarbeit im Familienbetrieb des anderen Partners.
- Ebenfalls steht allen Partnern ein Schadensersatz bei schuldhaft verursachtem Tod des anderen Partners zu.
- Dem überlebenden Ehegatten und dem Partner der eingetragenen Partnerschaft stehen Hinterbliebenenrente und Abfertigung des verstorbenen Partners zu, während der Partner der Lebensgemeinschaft keine Rechte aus dem Arbeitsvertrag des verstorbenen Partners hat.
- Auch das lebenslängliche Wohnrecht in der Gemeinschaftswohnung ist den ersten beiden vorbehalten, während der Partner der Lebensgemeinschaft nur ein Bleiberecht von zwei bis fünf Jahren hat.
- Der größte Unterschied besteht in Bezug auf die Erbrechte: während der überlebende Partner der Eingetragenen Partnerschaft, wie der Ehepartner, bei der gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge berücksichtigt wird, hat der Partner der Lebensgemeinschaft kein Erbrecht gegenüber dem verstorbenen Partner.
Das Gesetz ist jedenfalls ein historischer Schritt, welcher Italien – mit Ausnahme des Adoptionsrechtes – den fortschrittlicheren Ländern Europas annähert.