Die wichtigsten Neuerungen im Vergaberecht

RA Dr. Daniel Ellecosta

Im Amtsblatt der Republik Nr. 77 vom 31.03.2023 wurde der neue Vergabekodex GvD Nr. 36/2023 veröffentlicht. Dieser ordnet die gesamte Materie neu, bringt neue Digitalisierungsmaßnahmen mit sich und unter Ausschluss der ANAC Richtlinien schreibt er eine Vielzahl von Grundsätzen fest.

Der wichtigste Grundsatz ist jener des Ergebnisses: dieser ist als vorrangiges öffentliches Interesse zu verstehen, wobei die öffentlichen Auftraggeber bei der Auftragserteilung und deren Ausführung stets über die Pünktlichkeit und das beste Preis / Qualität Verhältnis wachen müssen, unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Transparenz und des Wettbewerbs.

Mit dem Grundsatz des Vertrauens in das rechtmäßige, transparente und korrekte Handeln der öffentlichen Verwaltung, ihrer Beamten und der Wirtschaftsteilnehmer wird versucht, das Problem der sogenannten „defensiven Bürokratie“ (auch bekannt als Angst vor der Unterschrift), zu lösen. Das den Beamten entgegengebrachte Vertrauen ist aber nicht bedingungslos. Unter dem Aspekt der verwaltungsrechtlichen Haftung enthalten die neuen Bestimmungen eine Abgrenzung zwischen schwerwiegendem Verhalten (Verletzung von Vorschriften und Unterlassung gewöhnlicher Vorsichtsmaßnahmen) und dem was nicht als solches angesehen werden kann.

Auch der Grundsatz der Wahrung des vertraglichen Gleichgewichtes hat im neuen Vergabekodex Eingang gefunden, wonach außergewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse – die zu einer Änderung des vertraglichen Gleichgewichtes führen – das Recht begründen, die Vertragsbedingungen nach Treu und Glauben neu auszuhandeln.

Was die Modalitäten der Vergabe betrifft, gilt bei Bauarbeiten Folgendes:

– die Direktvergabe bis 150.000 Euro (auch ohne andere Bieter zu konsultieren – das Unternehmen muss jedoch Erfahrungen für die vertraglichen Leistungen nachweisen);

– das Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb von 0,15 bis 1 Mio. Euro (Anhörung von min. 5 Wirtschaftsteilnehmern);

– das Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb von 1 Mio. Euro bis zum EU-Schwellenwert (5,382 Mio. – Anhörung von min. 10 Wirtschaftsteilnehmern).

Bei Dienstleistungen und Lieferungen ist eine Direktvergabe bis zu 140.000 Euro zulässig. Ab diesem Betrag bis zum EU-Schwellenwert ist ein Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb bei Anhörung von min. 5 Wirtschaftsteilnehmern möglich.

Der staatliche Vergabekodex ist am 01.04.2023 in Kraft getreten, wobei die Bestimmungen erst ab 01.07.2023 angewandt werden (an diesem Tag gilt auch das derzeitige staatliche Vergabegesetz GvD Nr. 50/2016 als aufgehoben). Bis Jahresende gelten zudem einige Übergangsbestimmungen

Eine Anpassung des Landesvergabegesetzes an die Neuerungen wird höchstwahrscheinlich in nächster Zeit folgen müssen.

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