Das Landesgesetz Raum und Landschaft (LG Nr. 9/2018) regelt in Art. 37 das Bauen im Grünen und die landwirtschaftliche Tätigkeit.
Mit Landesgesetz Nr. 15 vom 17.12.2020 wurde in Art. 37 der Absatz 2-bis neu eingefügt, wonach die Errichtung von Bienenständen, Lehrbienenständen, Holzhütten und Holzlagern mit Flugdächern im Grünen zulässig ist, sofern vom Landschaftsplan ausdrücklich vorgesehen. Das Landesgesetz verweist dann auf entsprechende Richtlinien der Landesregierung, die auch das höchstzulässige Ausmaß der Baulichkeiten festsetzen sollte.
Nun hat die Landesregierung mit Beschluss Nr. 693 vom 10.08.2021 die entsprechenden Richtlinien erlassen, die zwischen Holzlagerplätzen, Holzlagerplätzen mit Flugdach und Holzhütten unterscheiden.
1) Holzlagerplätze: Es handelt sich um Flächen, auf denen Holz in unbearbeiteter Form gelagert werden kann. Die Größe des Platzes wird vom örtlichen Forstinspektorat festgelegt, wobei der jährliche Hiebsatz die Grundlage der Berechnung bildet. Die Errichtung von Bauwerken und die gewerbliche Nutzung sind untersagt. Holzlagerplätze sind Eingriffe, die keiner landschaftsrechtlicher oder baurechtlicher Genehmigung unterliegen.
2) Holzlagerplätze mit Flugdach: Diese sind nur für die Lagerung von Hackschnitzeln und von Holz zur Verarbeitung zu Hackschnitzeln zulässig. Ein Flugdach wird als eine auf Stehern errichtete Überdeckung mit einer Höhe von max. 5,00 m definiert, die auf mindestens einer Seite keinerlei Begrenzung oder Wand aufweist. Die max. Fläche des Flugdaches beträgt 150 m2. Alle Wände müssen aus Holz angefertigt sein, während die Stützen auch aus Metall sein können und für den Bau des Fundamentes bis zur Höhe des natürlichen Geländes auch Beton verwendet werden kann. Eine gewerbliche Nutzung ist – wie auch die Unterbringung von Maschinen, Fahrzeugen, Geräten, Tieren oder anderen Materialien – verboten.
Für die Errichtung von Holzlagerplätzen mit Flugdach sind eine Baugenehmigung und eine landschaftsrechtliche Genehmigung notwendig.
Voraussetzung für die Errichtung eines Flugdachs ist das Eigentum von min. 3,0 ha an Waldflächen.
3) Holzhütten: Die Errichtung von Holzhütten ist auf der Zubehörsfläche von Wohngebäuden erlaubt, wobei die Hütten ausschließlich zum Zweck der Lagerung von festem Heizmaterial genutzt werden können.
Was die Größe der Holzhütten anbelangt, bestimmen die Richtlinien, dass dieselben einen Höchstausmaß von 1 m2 pro 15 m2 Wohnfläche des Gebäudes und eine maximale Höhe von 2,5 m erreichen können.
Für die Errichtung einer Holzhütte bedarf es einer Baugenehmigung (ehem. Baukonzession).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Errichtung von Holzlagerplätzen mit Flugdach und von Holzhütten ausdrücklich vom Gemeinde-Landschaftsplan vorgesehen sein muss, ansonsten die Eingriffe untersagt sind.

RA Dr. Dorothea Passler
Haftung der (getrennten) Eltern für Schäden, welche ihre minderjährigen Kinder verursachen
Für Schäden, welche Minderjährige verursachen, haften in der Regel deren Eltern; dies, sofern dieselben nicht den Nachweis erbringen, dass sie die entsprechenden unerlaubten und schädigenden Verhaltensweisen / Handlungen nicht verhindern konnten.