Dr. Dorothea Passler - 05.05.2022
Die sog. Hinterbliebenenrente steht bekanntlich jenen Familienmitgliedern des Verstorbenen zu, welche als zu dessen Lasten lebend gelten; d.h. in der Regel neben der Witwe/dem Witwer, den minderjährigen bzw. wirtschaftlich noch unselbständigen Kindern bis zum Alter von 26 Jahren, sofern ein Universitätsstudium absolvierend, oder aber solchen, welche aufgrund einer Beeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Hinterbleiben weder Ehegatten oder Kinder, so sind die über 65jährigen Eltern begünstigt, sowie die ledigen, zu Lasten lebenden, beeinträchtigten Geschwister, sofern sie nicht bereits eine Pension beziehen.