Das neue Vergabegesetz (2/2)

RA Dr. Daniel Ellecosta

Wir haben bereits in der letzten Ausgabe über das Landes-gesetz Nr. 16/2015 berichtet, welches die Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe zum Inhalt hat und den Zugang für heimische (kleine und mittlere) Unternehmen erleichtern soll.


Zu den in der letzten Ausgabe hervorgehobenen Neuerun-gen sind noch folgende Bereiche neu geregelt worden.


Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern können direkt Bauleistungen bis zu zwei Mio. Euro und Güter und Dienstleistungen bis zu 207.000 Euro, sowie soziale und besondere Dienstleistungen bis zu 750.000 Euro mit telematischem Verfahren beschaffen. Bei Beschaffungen unter 40.000 Euro ist die Nutzung von elektronischen Beschaffungsinstrumenten nicht verpflichtend. Bei Ausschreibungen über den genannten Beträgen müssen sich die Gemeinden der zentralen Vergabestelle bedienen.


Gemeinden mit 10.000 oder mehr Einwohnern können die Bauaufträge, Dienstleistungen und Güter autonom beschaffen.


Eine weitere Neuerung betrifft die Unterteilung in Lose, wobei die Unterteilungen wie folgt definiert werden:

1) Los: Teil eines Bauwerkes, der keine funktionelle Eigen-ständigkeit hat, d.h. ohne Fertigstellung der restlichen Teile nicht autonom verwendet werden kann; 

2) quantitatives Los: Teil eines Bauwerkes, der unabhängig von der Verwirklichung der restlichen Teile, funktionsfähig und nutzbar ist;

3) qualitative Los: Leistung, die einer Kategorie oder einem Gewerk zugeordnet werden kann.

Die Auftraggeber können mehrere Lose vorsehen, sowie Größe und Gegenstand der Lose bestimmen, wobei die Aufteilung in quantitative Lose jedenfalls die Funktionalität gewährleisten muss. Der Auftraggeber muss gemäß Landesgesetz nun die Entscheidung, keine Unterteilung in Lose vorzunehmen, in den Auftragsunterlagen bzw. den Vergabevermerk begründen. Weiters kann die Verwaltung nun die Anzahl der Lose, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann, begrenzen.


Neuerungen gibt es auch was die Bewertungskommissio-nen betrifft: Um die Unabhängigkeit und Neutralität derselben zu gewährleisten, wählt der Verfahrensverantwortliche (unter Einhaltung des Rotationsprinzips) zehn potentielle Kommissionsmitglieder aus einem (noch zu erstellenden) Verzeichnis aus. Die definitive Kommission wird telematisch ausgelost. Dies gilt nicht bei Vergaben über der EU-Schwelle. 

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