Das neue Vergabegesetz (1/2)

RA Dr. Daniel Ellecosta

Mit Landesgesetz Nr. 16/2015 hat der Südtiroler Landtag die Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe genehmigt. Das neue Vergabegesetz ist am 6. Jänner 2016 in Kraft getreteten und hat zum Ziel die Vergabeverfahren zu vereinfachen und flexibler zu gestalten, den Zugang für kleine und mittlere Unternehmen zu den Vergabeverfahren zu erleichtern und gemeinsame Strategien in den Bereichen Soziales, Umwelt- und Arbeitsschutz zu verfolgen.


Mit dem neuen Landesgesetz wurden z.B. die Schwellen für Verhandlungsverfahren neu definiert. Nun sind bei Bauaufträgen bis zu einem Ausschreibungsbetrag von zwei Millionen Euro Verhandlungsverfahren ohne europäische Ausschreibung zulässig, sofern zumindest zwölf geeignete Anbieter zur Teilnahme am Verfahren eingeladen werden. Bei Lieferungen und Dienstleistungen gelten eine Schwelle von 207.000 Euro und eine Mindestanzahl von fünf Einladungen.


Bei diesen Verhandlungsverfahren wählt der öffentliche Auftraggeber die Anbieter unter Beachtung der Grundsätze der Rotation, des freien Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit sowie der verbuchten Erfahrungen der Verwaltung mit dem Unternehmen aus. Auch die Operativität des Unternehmens und die Anzahl der im Unternehmen auf unbestimmte Zeit beschäftigten Arbeitskräfte, der Inhalt und die Dauer des Auftrages müssen berücksichtigt werden.


Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen können die Anbieter die Erfüllung der Anforderungen an die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch eine von der Vergabestelle als geeignet anerkannte Unterlage oder durch eine Erklärung einer Bank / Finanzvermittlungsgesellschaft nachweisen (das Staatsgesetz schreibt eine Erklärung von mindestens zwei Bankinstituten und eine Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens und den Betrag für Dienstleistungen oder Lieferungen in dem Bereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist, bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre vor).


Weiters muss bei mittels Aufforderung durchgeführten Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen (bis 2 Mio. Euro) und von Liefer- oder Dienstleitungen (bis zu 207.000 Euro) keine Sicherheit geleistet werden (auf Staatsebene muss eine Kaution in Höhe von 2% – 1% der Ausschreibungssumme gelegt werden).

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