Bettenregelung für Urlaub auf dem Bauernhof

RA Dr. Daniel Ellecosta

Wir haben bereits mehrmals über den sog. „Bettenstop“ und die Ausnahmeregelungen berichtet. Nun hat Ende des Jahres die Landesregierung die Kriterien für die Ausnahmeregelung für die Erhöhung der Gästebetten für den Urlaub auf dem Bauernhof genehmigt.

Mit dieser Ausnahmeregelung sollen kleine bäuerliche Familienbetriebe unterstützt werden. Sie gilt sei es für die bestehenden, sei es für neu gegründete Betriebe. Mit den beschlossenen Kriterien soll sichergestellt werden, dass beim Urlaub auf dem Bauernhof die Landwirtschaft im Mittelpunkt steht.

a) Künftig dürfen diese bäuerlichen Kleinbetriebe bis zu acht Feriengäste unterbringen und das in zwei Ferienwohnungen oder in vier Gästezimmern. Diese Aufstockung ist ohne Antrag auf Zuweisung von Gästebetten zulässig.

Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

– der Antragsteller muss Einzelunternehmer sein, im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sein und den Wohnsitz an der Hofstelle haben;

– die Ferienwohnungen bzw. Gästezimmer müssen sich in einem einzigen Gebäude an der Hofstelle befinden (somit soll der Bau von Chalets im Grünen verhindert werden – Ausnahmen gibt es nur im Falle von denkmal- oder ensemblegeschützten Gebäuden);

– innerhalb eines Jahres nach der Bettenaufstockung muss der Betrieb mit mindestens drei Blumen eingestuft werden oder die Teilnahme an einer registrierten und geschützten Qualitätsmarke erreichen, sowie eine Verkaufsecke oder einen Hofladen mit mindestens drei veredelten Produkten oder ganzjährig Frühstück mit mindestens vier hofeigenen Produkten anbieten;

b) Es gibt dann auch noch eine zusätzliche Sonderregelung, welche eine Erhöhung über vorgenannte Anzahl an Ferienwohnungen oder Gästezimmern erlaubt. Es ist nämlich unter den folgenden Voraussetzungen möglich, bis zur Obergrenze von insgesamt fünfzehn Betten und unter Berücksichtigung der gemäß einer gültigen Tätigkeitsmeldung bereits gemeldeten Betten zu erweitern:

– mindestens ein Familienmitglied (oder ein Elternteil des landwirtschaftlichen Unternehmers) muss beim INPS als aktive Einheit in der Sondersektion der in der Landwirtschaft selbständig Arbeitenden eingetragen sein;

– diese Person muss an der Hofstelle den ständigen Wohnsitz haben;

– dieselbe Person muss am Hof kontinuierlich mitarbeiten;

Sollten diese Bedingungen aufgrund Krankheit oder Todesfall nicht mehr erfüllt sein, kann die Anwendung dieser Regelung vom gebietszuständigen Bürgermeister für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt werden.

Abschließend weist die Landesregierung in Bezug auf beide Sonderregelungen darauf hin, dass die genannten Voraussetzungen für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit erfüllt werden müssen, andernfalls die „erweiterten Betten“ gestrichen werden.

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