Im Amtsblatt Nr. 23 vom 08.06.2023 wurden die Änderungen des Landesgesetzes Raum und Landschaft veröffentlicht. Diese sind am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft getreten.
Einige Änderungen betreffen Ergänzungen bei den Verwaltungsverfahren und auch die eher umstrittene Aufhebung der Frist für die Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms (ursprüngliche Fälligkeit war der 30.06.2023).
Im vorliegenden Artikel werden nur einige der Änderungen angeführt.
Nun wurde der dem Grundsatz der Einschränkung des Bodenverbrauchs gewidmete Art. 17 in dem Sinn abgeändert, dass in den Natur- und Agrargebieten die Errichtung unterirdischer Baumasse zulässig ist, sofern sie die überbaute Fläche des Gebäudes nicht überschreitet. Im Landwirtschaftsgebiet kann sich die unterirdische Baumasse zusätzlich zur Errichtung derselben auf der überbauten Fläche des Gebäudes auf eine anschließende zweimal so große Fläche ausdehnen.
Der Abbruch und Wiederaufbau von im Landwirtschaftsgebiet bestehenden Gebäuden kann nun auch in einer Entfernung von max. 40 Metern erfolgen, sofern die Bestandsfläche ordnungsgemäß entsiegelt wird.
Jetzt wird im Landesgesetz präzisiert, dass bei Erweiterungen von im Landwirtschaftsgebiet bestehenden Wohngebäuden auf 1000 Kubikmeter (die nicht zu einem geschlossenen Hof gehören) die Pflicht zur Bindung für Ansässige nicht besteht, wenn das zusätzliche Volumen für die Erweiterung einer bestehenden (freien) Wohneinheit genutzt wird. Die Bindung kommt aber zur Anwendung, sollte in Zukunft die Wohneinheit geteilt werden.
Nun wird auch präzisiert, dass bei der Errichtung von Bienenständen, Lehrbienenständen, Holzhütten und -lagern diese mit Flugdächern ausgestattet werden können (immer sofern vom Landschaftsplan bestimmt).
Eine Aussiedlung der Hofstelle ist nun aus dem Mischgebiet auch in eine angrenzende Gemeinde zulässig, sofern die für den Herkunftsstandort zuständige Kommission ein bindendes Gutachten über das Vorliegen der objektiven betrieblichen Erfordernisse erlässt und die Kommission der angrenzenden Gemeinde die Eignung des neuen Standortes positiv bewertet (auch mit bindendem Gutachten).
Auch bei den Bautoleranzen gibt es wichtige Neuerungen: im Vergleich zur vorherigen Version des Gesetzes findet die Regelung über die 2%-Abweichung nun auf alle Immobilieneinheiten Anwendung, unabhängig von einem Bestandsdatum (früher galt die Bestimmung nur für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Raum und Landschaft bereits bestehende Immobilieneinheiten). Nun wird auch ausdrücklich bestätigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen geometrische Abweichungen und geringfügige Änderungen der Gebäudeausstattung, sowie die bei Arbeiten zur Umsetzung von Baurechtstiteln vorgenommene veränderte Anordnung von Installationen und Innenausbauten Ausführungstoleranzen bilden.