Änderungen am Gesetz Raum und Landschaft (III) – Wohnungen mit Preisbindung

RA Dr. Daniel Ellecosta

Wir haben schon mehrmals über die im laufenden Jahr genehmigten Abänderungen des Gesetzes Raum und Landschaft berichtet. Unter anderem betrafen die Abänderungen die Voraussetzungen, um Wohnungen mit Preisbindung zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um ein neues und komplexes Instrument, welches leistbares Wohnen ermöglichen soll, das wir zusammenfassend wie folgt beschreiben können.

Diese Art von Wohnungen sollen Alternativen zum üblichen Wohnungsbau darstellen und als gleichwertig zum geförderten Wohnbau gesehen werden.

Im Falle von Ausweisung von neuen Mischgebieten sind 60% der Fläche zur Hälfte des Marktwertes durch die Gemeinde zu erwerben, wobei diese Fläche dem geförderten Wohnbau und/oder dem Bau von Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten ist. Sollte die Gemeinde diese Fläche nicht erwerben (dies steht laut Gesetz der Gemeinde frei), muss der Eigentümer eine Vereinbarung mit der Gemeinde abschließen und die entsprechende Fläche der Verwirklichung von Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten.

Die Wohnungen mit Preisbindung müssen die Merkmale einer Volkswohnung haben, d.h. es darf sich nicht um eine Luxuswohnung handeln, die Wohnung muss eine abgeschlossene Wohnung sein mit 1 bis 5 Wohnräumen (außer den Nebenräumen), eine bewohnbare Nutzfläche zwischen 28 und 110 m2 haben usw.

Die Wohnungen müssen sodann zu den Bedingungen laut Vereinbarung errichtet und zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall des Verkaufs der Wohnungen müssen diese für die Deckung des ständigen eigenen Grundwohnbedarfs von Personen bestimmt werden, die die Voraussetzungen für die Zuweisung des geförderten Baulandes besitzen (aufgrund der Rangordnung). Die restlichen Wohnungen können auch an Personen verkauft werden, die die Voraussetzungen nach Art. 39 – also für die Besetzung von Wohnungen für Ansässige – besitzen. Auch hierbei muss die Gemeinde auf eine Rangordnung zurückgreifen.

Die Höchstpreise für den Verkauf dieser Wohnungen werden unter Berücksichtigung des Grundstückswertes, des Planungsmehrwertes und der Richtpreisverzeichnisse der Autonomen Provinz Bozen für die Vergabeverfahren von öffentlichen Bauarbeiten ermittelt und festgesetzt. Aus diesem Grunde gilt mit Abschluss der Vereinbarung der Planungsmehrwert als eingehoben.

Werden diese Wohnungen mit Preisbindung vermietet, muss der Mieter die Voraussetzungen zur Besetzung einer Wohnung für Ansässige besitzen, wobei der Mietzins den Landesmietzins nicht übersteigen kann.

Für Wohnungen mit Preisbindung ist eine zwanzigjährige Bindung vorgesehen. Auch unterliegen diese Wohnungen der Bindung der Wohnungen für Ansässige (ehem. Konventionierung), wobei das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass diese Bindung auf keinen Fall gelöscht werden kann.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns gerne

Beitrag Teilen auf

Weitere News aus diesem Fachgebiet

RA Dr. Daniel Ellecosta

Neuerung im Bereich Erbschaft

Bekanntlich haben sog. pflichtteilsberechtigte Erben (z.B. Kinder und Ehepartner des Erblassers) Anrecht auf einen bestimmten Anteil des Erbschaftsvermögens. Um eine Verletzung dieses sog. Pflichtteils festzustellen, müssen nach Ableben des Erblassers die sog. Erbmasse und die entsprechenden Quoten berechnet werden. Zur Erbmasse zählt nicht nur das zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers vorhandene Vermögen (abzüglich der etwaigen Schulden), sondern auch die zu Lebzeiten getätigten Schenkungen.

RA Dr. Dorothea Passler

Gleichzeitiger Antrag auf Trennung und Scheidung der Ehe zulässig

Mit der sog. Cartabia-Reform (GvD 149/2022) ist bekanntlich die gleichzeitige Beantragung von Trennung und Scheidung der Ehe vorgesehen worden.

RA Dr. Johannes Senoner Pircher

Defektes Fahrzeug – Neues im Bereich Produkthaftung

An wen wendet man sich als Konsument, wenn ein Fahrzeug eines europäischen Herstellers, das bei einem italienischen Konzessionär erworben wurde, einen Defekt aufweist?