Änderungen am Gesetz Raum und Landschaft (II)

RA Dr. Daniel Ellecosta

Wir haben schon einmal über die im Juni 2023 genehmigten Abänderungen des Gesetzes Raum und Landschaft berichtet. Nun gehen wir auf weitere Neuerungen des Gesetzes ein.

Eine völlig neue Fassung hat der Artikel zum Planungsmehrwert erhalten. Demnach werden bei Ausweisung von Mischgebieten 60% der Fläche zur Hälfte des Marktwertes durch die Gemeinde erworben und sind dem geförderten Wohnbau und/oder dem Wohnbau mit Preisbindung vorbehalten. Sollte die Gemeinde diese Fläche nicht erwerben, muss der Planungsmehrwert auf der Grundlage einer Vereinbarung mittels Übertragung auf den Verkaufspreis gemäß Art. 40 verrechnet werden und die Fläche ist der Verwirklichung von Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten.

Die Gemeindeverwaltung kann nun bei Ausweisung von Mischgebieten bis höchstens 1.000 m2 den Planungsmehrwert durch Einhebung eines Geldbetrages in Höhe von 30% des geschätzten Marktwertes für Baugrundstücke der von der Planungsmaßnahme betroffenen Fläche bestimmen. Diese Flächen sind für die Verwirklichung von Wohnungen für Ansässige (frühere Konventionierung) vorbehalten.

Bei der Ausweisung von Sondernutzungsgebieten für die Entwicklung des Tourismus auf Natur- und Agrarflächen ist die Einhebung durch die Gemeinde eines Geldbetrages, der 30% des Marktwertes der von der Planungsmaßnahme betroffenen Fläche beträgt, vorgesehen.

Sei es bei Ausweisung von Mischgebieten als auch von Sondernutzungsgebieten wird bei der Berechnung der betroffenen Fläche (und folglich des Planungsmehrwertes) auch zu bestimmten Bedingungen das auf der Fläche bereits rechtmäßig errichtete Bestandsvolumen berücksichtigt.

Nun können neue Baugebiete nicht nur anschließend an bestehende Baugebiete, sondern auch anschließend an verbaute Flächen ausgewiesen werden. Weiters präzisiert das neue Landesgesetz, dass die Ausweisung neuer Baugebiete auch dann zulässig ist, wenn diese durch Flächen für Verkehr und Mobilität oder durch Fließgewässer von bestehenden Baugebieten getrennt sind.

Was die Durchführungspläne anbelangt, wird nun im Gesetz präzisiert, dass der Anteil der Kosten für die Arbeiten für den Anschluss an die außerhalb des Gebietes liegenden Anlagen nicht mehr als 3% der Baukosten bezogen auf die laut Durchführungsplan zulässige Baumasse betragen darf, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung der Kostenbeteiligung unabhängig von der Bautätigkeit besteht.

Neu ist auch, dass der Auftrag zur Erstellung eines neuen Durchführungsplanes für Mischgebiete mit einer Fläche von mehr als 5.000 m2 (bei Gewerbegebieten 10.000 m2) durch einen einfachen Wettbewerb (nicht mehr Planungswettbewerb) vergeben wird. Für Gewerbegebiete für die Ansiedlung eines einzigen Unternehmens kann vom Wettbewerb abgesehen werden. Unbeschadet dieser Regelung kann die Verwaltung sich den von Privaten erstellten Durchführungsplan zu eigen machen.

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